§ 11 VerfGHG - Beschlussfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Verfassungsrichter anwesend sind. Die Zahl ermäßigt sich um die gemäß § 16 ausgeschlossenen und gemäß § 17 abgelehnten Verfassungsrichter sowie um die ausgeschiedenen Verfassungsrichter, für die noch keine Nachfolger ernannt sind.
(2) Es entscheidet die einfache Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Verfassungsrichter, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.