§ 18 UVollzG NRW - Recht auf Besuch
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - UVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Untersuchungsgefangene dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat. Das Nähere regelt die Anstalt.
(2) Besuche, die persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die von den Untersuchungsgefangenen nicht schriftlich oder durch Dritte wahrgenommen werden können, sollen auf die Gesamtdauer gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht angerechnet werden.
(3) Zum Besuch bei einzelnen Untersuchungsgefangenen wird nur zugelassen, wer über eine schriftliche Besuchserlaubnis verfügt. Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Zulassung einer Person zum Besuch von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht oder ein Besuch untersagt werden. Die Anstalt kann die Anzahl der gleichzeitig zum Besuch zugelassenen Personen beschränken.