§ 12 HVwVfG - Handlungsfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- HVwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-18
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrensverhandlungen sind
- 1.natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
- 2.natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
- 3.juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
- 4.Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.
(2) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.