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§ 269 StPO - Keine Verweisung an Gericht niederer Ordnung

Bibliographie

Titel
Strafprozessordnung (StPO)
Amtliche Abkürzung
StPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-2

Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.