§ 111 GOLT - Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Zwischenfragen aus der Mitte des Hauses sind erst gestattet, nachdem der Präsident die Aussprache zu einem Gegenstand eröffnet hat. Wenn der Präsident die Aussprache geschlossen hat, sind Fragen nicht mehr zulässig.
(2) Auf Befragen durch den Präsidenten kann der Redner eine kurze Zwischenfrage zulassen.
(3) Zwischenfragen während einer Rede sind in beliebiger Anzahl zulässig. Zu Ausführungen des Redners, die im Sachzusammenhang stehen, soll der Präsident nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.
(4) Im Anschluss an einen Debattenbeitrag, jedoch erst ab der zweiten Rednerrunde, kann der Präsident das Wort zu einer Zwischenbemerkung von höchstens zwei Minuten erteilen; der Redner darf hierauf noch einmal antworten.
(5) Für Zwischenfragen an den Redner und für Zwischenbemerkungen in der Aussprache über einen Beratungsgegenstand melden sich die Mitglieder des Landtags nicht vom Redepult, sondern über die Saalmikrofone zu Wort.