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§ 235 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Ändert sich die nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 auch für den Beitrag zur Bundesanstalt geltende Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten (§ 1385 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes), so hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die Tabellen zu § 44 Abs. 2, § 112 Abs. 1 und § 136 Abs. 2 in der Weise anzupassen, daß er den höchsten Einheitslohn (Leistungsbemessungsgrenze) in Höhe der neuen Beitragsbemessungsgrenze festsetzt und die Tabellen entsprechend ändert,
  2. 2.
    die Tabelle zu § 68 Abs. 4 und § 86 Abs. 1 an die nach Nummer 1 geänderte Tabelle zu § 112 Abs. 1 anzupassen.

2Er kann dabei bestimmen, daß die geänderten Tabellen mit Beginn des Zahlungszeitraumes (§ 122) anzuwenden sind, in dem sich die Beitragsbemessungsgrenze geändert hat.