§ 17 SächsLKrO - Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Wer eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, muß die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig und verantwortungsbewußt erfüllen.
(2) Der ehrenamtlich tätige Bürger und der ehrenamtlich tätige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte ist zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Er darf die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen einzelner angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
(3) Kreisräte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen den Landkreis nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall der Kreistag.
(4) Der Kreistag kann einem Bürger und einen ehrenamtlich tätigen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten, der ohne wichtigen Grund seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich verletzt, einer Verpflichtung nach Absatz 2 zuwiderhandelt oder eine Vertretung entgegen Absatz 3 ausübt, ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 DM auferlegen.