§ 551 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen:

  1. 1.
    wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
  2. 2.
    wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
  3. 3.
    wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
  4. 4.
    wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
  5. 5.
    wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
  6. 6.
    wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
  7. 7.
    wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.