§ 69 SächsBG - Auskünfte an die Medien
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
Auskünfte an Presse, Rundfunk oder andere Medien erteilt ausschließlich der Leiter der Behörde oder ein von ihm Beauftragter. Andere Beamte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.