Versionsverlauf


§ 69 SächsBG - Auskünfte an die Medien

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

Auskünfte an Presse, Rundfunk oder andere Medien erteilt ausschließlich der Leiter der Behörde oder ein von ihm Beauftragter. Andere Beamte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.