§ 56 BRAO - Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
1In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben und auf Verlangen seine Handakten vorzulegen, es sei denn, daß er dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würde. 2Er ist verpflichtet, vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen, wenn er zu seiner Anhörung geladen wird.