§ 1 LFGG - Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ihre Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Amtliche Abkürzung
- LFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3150
(1) Für die durch Bundesrecht den Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind in dem in Absatz 2 und 3 bestimmten Umfang an Stelle der Gerichte staatliche Notariate und Grundbuchämter zuständig.
(2) Die Notariate, nach Bildung der Abteilungen nur die Notariate, bei denen eine Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit besteht, sind zuständig für Nachlass- und Teilungssachen und für die besondere amtliche Verwahrung der Verfügungen von Todes wegen, im württembergischen Rechtsgebiet außerdem, soweit in § 37 nichts anderes bestimmt ist, für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen.
(3) Die Grundbuchämter sind für die Führung der Grundbücher zuständig. Soweit das Justizministerium von der Ermächtigung in § 26 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat, sind die betroffenen Amtsgerichte für die Führung der Grundbücher zuständig.
(4) Badisches Rechtsgebiet ist der Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Ausnahme des Bezirks des Amtsgerichts Maulbronn sowie der Stadtteile Schwenningen, Mühlhausen und Weigheim der Stadt Villingen-Schwenningen und des Gebiets der Gemeinde Tuningen. Württembergisches Rechtsgebiet sind der Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart sowie die in Satz 1 gesondert aufgeführten Teile des Bezirks des Oberlandesgerichts Karlsruhe.