§ 19 1. DV-BEG - Anzeigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
- Amtliche Abkürzung
- 1. DV-BEG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1-1
(1) Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
die in § 13 Abs. 3 genannten Arbeitsverdienste, Leistungen und Erträgnisse sowie die Änderung der Einkommensverhältnisse,
- 2.
die Verheiratung und Wiederverheiratung,
- 3.
die Beendigung der Schul- und Berufsausbildung im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und den Bezug von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe,
- 4.
den Fortfall der Erwerbsunfähigkeit im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und den Bezug eines eigenen Einkommens
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Februar 1977 von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich, ab 1. März 1978 von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich, ab 1. März 1979 von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich, ab 1. März 1981 von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Januar 1987 von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Januar 1990 von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich und ab 1. Januar 2002 von mehr als 480 Euro - 5.
die Zahlung eines Betrages
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Februar 1977 von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich, ab 1. März 1978 von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich, ab 1. März 1979 von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich, ab 1. März 1981 von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Januar 1987 von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Januar 1990 von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich und ab 1. Januar 2002 von mehr als 480 Euro im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 5,
- 6.
den Fortfall der Bedürftigkeit im Falle des § 17 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BEG.
(2) Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde auf ihr Verlangen einmal jährlich eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Die zuständige Entschädigungsbehörde kann auf die Vorlage verzichten, sofern der Zweck der Vorlage einer Lebensbescheinigung durch einen regelmäßigen Abgleich der erforderlichen Daten zwischen der Entschädigungsbehörde und einem amtlichen Melderegister erreicht werden kann.
(3) Hat der Hinterbliebene einen gesetzlichen Vertreter, so obliegen diesem die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2.