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§ 16 LWaldG - Vorkaufsrecht

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
790-3

(1) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück zu, das ganz oder teilweise in einem Schutz- oder Naturwald liegt.

(2) Das Vorkaufsrecht des Landes wird durch Verwaltungsakt der obersten Forstbehörde gegenüber der veräußernden Person ausgeübt; das Land darf sein Vorkaufsrecht nicht ausüben, wenn das Grundstück an Familienangehörige im Sinne von § 8 Nr. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) verkauft wird.

(3) Das Vorkaufsrecht des Landes bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Rang vor und tritt hinter öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechten auf Grund Bundesrechts zurück. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

(4) Das Land kann sein Vorkaufsrecht zu Gunsten eines Kreises, einer Gemeinde, einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, einer sonstigen Naturschutzstiftung oder eines Naturschutzvereins ausüben, wenn die begünstigte Person zustimmt. In diesem Fall tritt die begünstigte Person an die Stelle des Landes. Für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag haftet das Land neben der oder dem Begünstigten.