§ 90 LBG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den sonst im Gesetz vorgesehenen Entscheidungen folgende Aufgaben:
- 1.bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamten mitzuwirken,
- 2.über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen zu entscheiden,
- 3.zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
- 4.Vorschläge für die Beseitigung von Missständen in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.
(2) Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss entscheidet
- 1.über die Befähigung der freien Bewerber (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b),
- 2.über die Ausnahmen von den Vorschriften über die Einstellung, Anstellung, Vorbildung und Laufbahnen der Beamten.
(3) Der Senat kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.
(4) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss den Senat laufend zu unterrichten.