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Art. 143c Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
Verf,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
100-1

Die bei In-Kraft-Treten dieses Artikels im Amt befindlichen staatlichen Landräte auf Zeit bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, sofern das Beamtenverhältnis nicht aus sonstigen Gründen vorher endet.