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§ 6 LPVG - Beamte

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035 5

(1) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze.

(2) Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Richter und Staatsanwälte sowie die Beschäftigten, die sich, ohne in ein Beamtenverhältnis berufen zu sein, in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn befinden und nicht Angestellte oder Arbeiter sind.