§ 118 SBauVO - Verantwortliche Personen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben für Hochhäuser, mit Ausnahme von Hochhäusern mit nicht mehr als 30 m Höhe und mit Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche über dem ersten Obergeschoss, geeignete und mit dem Hochhaus und dessen technischen Einrichtungen vertraute Brandschutzbeauftragte zu bestellen und der Brandschutzdienststelle zu benennen. Die Brandschutzbeauftragten haben die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und den Eigentümerinnen und Eigentümern festgestellte Mängel zu melden.
(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer können die Verpflichtungen nach Absatz 1 durch schriftliche Vereinbarung auf Betreiberinnen oder Betreiber übertragen, wenn diese oder deren Beauftragte mit dem Hochhaus und dessen Einrichtungen vertraut sind. Die Verantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer bleibt unberührt.