§ 15 MFG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
- Amtliche Abkürzung
- MFG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 707-5
Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
einzelne öffentliche Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 von der Anwendung einzelner Abschnitte der VOL/A und der VOB/A auszunehmen,
- 2.
abweichende Regelungen von den nach § 14 Abs. 3 anzuwendenden VOL/A, VOF und VOB/A zu treffen,
- 3.
Wertgrenzen zu bestimmen, unterhalb derer
- a)
bei der Anwendung der VOL/A und der VOB/A eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig ist,
- b)
die Anwendung der VOF den öffentlichen Auftraggebern freigestellt ist oder auf eine Vergabebekanntmachung verzichtet werden kann,
- 4.
Einzelheiten der Ausgestaltung der internen organisatorischen Maßnahmen nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, insbesondere auch über bei Entscheidungen im Vergabeverfahren von der Mitwirkung auszuschließende Personen, zu regeln.