Versionsverlauf

§ 15 MFG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
707-5

Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    einzelne öffentliche Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 von der Anwendung einzelner Abschnitte der VOL/A und der VOB/A auszunehmen,

  2. 2.

    abweichende Regelungen von den nach § 14 Abs. 3 anzuwendenden VOL/A, VOF und VOB/A zu treffen,

  3. 3.

    Wertgrenzen zu bestimmen, unterhalb derer

    1. a)

      bei der Anwendung der VOL/A und der VOB/A eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig ist,

    2. b)

      die Anwendung der VOF den öffentlichen Auftraggebern freigestellt ist oder auf eine Vergabebekanntmachung verzichtet werden kann,

  4. 4.

    Einzelheiten der Ausgestaltung der internen organisatorischen Maßnahmen nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, insbesondere auch über bei Entscheidungen im Vergabeverfahren von der Mitwirkung auszuschließende Personen, zu regeln.