§ 5b SchulG - Schulbezogene Jugendsozialarbeit
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 02230-1
(1) Schulbezogene Jugendsozialarbeit gehört zum schulischen Angebot. Sie soll von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe auf der Basis von Kooperationsvereinbarungen zwischen der Schule und dem Träger der freien Jugendhilfe am Schulstandort erbracht werden. Die Kooperationsvereinbarungen werden im Einvernehmen mit dem bezirklichen Jugendamt, der zuständigen Schulbehörde und der Schulaufsichtsbehörde geschlossen. Weitere Vorgaben zur Umsetzung der schulbezogenen Jugendsozialarbeit werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung festgelegt. Absatz 4 bleibt unberührt. Sie kann von anerkannten Trägern der Jugendhilfe auf der Basis von Kooperationsvereinbarungen zwischen dem die Leistung erbringenden Jugendhilfeträger und der jeweiligen Schule am Schulstandort erbracht werden.
(2) Schulbezogene Jugendsozialarbeit ist ein lebensweltorientiertes, niedrigschwelliges Angebot zur ganzheitlichen Förderung und Unterstützung junger Menschen in ihrer individuellen, sozialen und schulischen Entwicklung. Sie soll in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften insbesondere dazu beitragen, Benachteiligungen jedweder Art zu vermeiden beziehungsweise abzubauen, individuell unterstützen und beraten sowie bei Konflikten im Einzelfall helfen. Sie richtet sich an alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte der Schule sowie Erziehungsberechtigte.
(3) Das Angebot der schulbezogenen Jugendsozialarbeit ersetzt nicht andere Angebote der Jugendarbeit oder Jugendsozialarbeit oder andere Angebote der Kinder- und Jugendhilfe gemäß dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.
(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung nach Maßgabe des Haushaltsplanes das Nähere zur Ausgestaltung der schulbezogenen Jugendsozialarbeit, insbesondere zu verbindlichen Kooperationsregelungen, zur inhaltlich-fachlichen Ausgestaltung und Steuerung sowie Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung zu regeln.