§ 100 BbgWG - Ausweisung von Gewässern und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewässer und Gewässerabschnitte zu bestimmen, an denen Überschwemmungsgebiete auszuweisen sind, und zwar

  1. 1.

    innerhalb der Risikogebiete nach § 99 oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und

  2. 2.

    die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete.

(2) Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern (Vorländer). Als Überschwemmungsgebiete werden die Hochwasserschutzräume von Talsperren und Rückhaltebecken, Flutungspolder sowie Gebiete an den nach Absatz 1 bestimmten Gewässern und Gewässerabschnitten, die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden, mit öffentlicher Bekanntmachung der Karten nach Absatz 3 festgesetzt.

(3) Karten zu den Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Satz 2 werden innerhalb der Frist nach § 76 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung in der Weise öffentlich bekannt gemacht, dass im Amtsblatt für Brandenburg die Behörden bezeichnet werden, bei denen beglaubigte Abschriften der Karten niedergelegt sind. Vor der Bekanntmachung sind Entwürfe der Karten während der Dauer eines Monats bei der Wasserbehörde und den betroffenen Gemeinden auszulegen. Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung weist durch öffentliche Bekanntmachung auf die Auslegung und darauf hin, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich bei der Wasserbehörde zu den Entwürfen Stellung genommen werden kann. Die Karten sind anzupassen, wenn sich die Grundlagen für das Bemessungshochwasser in einem Überschwemmungsgebiet wesentlich geändert haben.

(4) Soweit Überschwemmungsgebiete nach Absatz 2 festgesetzt sind, treten die nach § 150 fortgeltenden Festlegungen von Hochwassergebieten außer Kraft.