§ 61b EEG 2023 - Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021)
- Amtliche Abkürzung
- EEG 2023
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 754-27
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich in einem Kalenderjahr auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der zur Eigenversorgung genutzt wird, wenn in dem Kalenderjahr in der Anlage ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 entfällt der Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei Eigenversorgungen aus Anlagen, wenn
- 1.
die Anlage eine installierte Leistung von höchstens 30 Kilowatt hat und
- 2.
in der Anlage in dem Kalenderjahr ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind.
§ 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.