§ 22a EZulV - Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
- Amtliche Abkürzung
- EZulV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Bordwart in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen Verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage erhalten auch Polizei Vollzugsbeamte, die
- 1.auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen,
- 2.in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind
(Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.
(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
1. | Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils mit Zusatzqualifikation | 345 Deutsche Mark, |
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2. | Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils ohne Zusatzqualifikation | 260 Deutsche Mark, |
3. | Angehörige der Sondergruppe (Absatz 2) bei zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat | 90 Deutsche Mark. |
Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 9 Deutsche Mark. § 19 findet keine Anwendung. |
Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.