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§ 2 AUG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)
Amtliche Abkürzung
AUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-89

(1) 1Die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung der Unterhaltsansprüche erfolgt über die Zentrale Behörde als Empfangs- und Übermittlungsbehörde. 2Die Zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit den im Ausland dafür bestimmten Stellen und mit den im Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

(2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wahr.