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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 106 SGB X - Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten

Bibliographie

Titel
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Amtliche Abkürzung
SGB X
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-10-1

(1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgender Rangfolge zu befriedigen:

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach § 102,

  3. 3.

    der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach § 103,

  4. 4.

    der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104,

  5. 5.

    der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105.

(2) 1Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträgern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen. 2Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche nach § 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der im Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen Erstattungsanspruch nach § 104 hätte.

(3) Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.