§ 188b LVwG - Kennzeichnung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
- 1.
Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
- 2.
Angabe der Kategorie der von der Datenverarbeitung betroffenen Person, soweit bei dieser Person zur Identifizierung dienende Daten, wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, angelegt wurden (Grunddaten),
- 3.
Angabe der Rechtsgüter oder sonstiger Rechte, deren Schutz die Erhebung dient, oder der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,
- 4.
Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 soll durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus sind die erste Daten verarbeitende Stelle sowie, soweit möglich, diejenige Person, von der die Daten erlangt wurden, anzugeben.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen in polizeilichen Informationssystemen so lange nicht verarbeitet werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
(3) Nach einer Übermittlung personenbezogener Daten aus polizeilichen Informationssystemen ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch den Übermittlungsempfänger aufrechtzuerhalten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht möglich ist.