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  • ab 26.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 92a IRG - Inhalt des Ersuchens

Bibliographie

Titel
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Amtliche Abkürzung
IRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-87

Die Bewilligung eines Ersuchens im Sinne des § 92 Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen folgende Angaben enthält:

  1. 1.

    die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde,

  2. 2.

    die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Daten benötigt werden,

  3. 3.

    die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,

  4. 4.

    die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,

  5. 5.

    den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,

  6. 6.

    Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet, und

  7. 7.

    Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.