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§ 20 LWaG - Wassergefährdende Stoffe
(zu § 19g bis 19l WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Amtliche Abkürzung
LWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
753-2

(1) Wer Anlagen zum Herstellen, Befördern, Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Wasserhaushaltsgesetz betreiben einbauen, aufstellen, unterhalten oder stilllegen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme, entsprechend der geltenden Rechtsverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn das Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften einer Zulassung oder Anzeige bedarf. Die hierfür zuständige Behörde hört die Wasserbehörde vor ihrer Entscheidung. Die Anzeigepflicht besteht außerdem nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von insgesamt nicht mehr als 750 Liter außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.

(2) Die Anzeige hat die Angabe des wassergefährdenden Stoffes, seine Menge sowie den Ort, die Art des Umganges und vorgesehene Schutzmaßnahmen zu enthalten.

(3) Ergibt sich aus der Anzeige, dass weitere Maßnahmen zum Schutz der Gewässer erforderlich sind, kann die Wasserbehörde Auflagen erteilen, mit denen die angezeigte Handlung auch befristet oder beschränkt werden kann.

(4) Das Vorhaben ist von der Wasserbehörde zu untersagen, wenn die Verunreinigung eines Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu besorgen ist.

(5) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz sind so einzubauen, aufzustellen, in Stand zu halten, in Stand zu setzen, zu betreiben und zu reinigen, dass Undichtigkeiten bei normalem Betrieb ausgeschlossen und bei einer Störung leicht und zuverlässig feststellbar sind. Bei Anlagen nach § 19g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz und bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe ist sicherzustellen, dass wassergefährdende Stoffe nicht über den Sicherheitsbereich der Anlage hinaus gelangen können; zulässig sind auch Anlagen, die unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Im Hinblick auf Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes sind besondere Versorgungsmaßnahmen zu treffen. Wenn die Anforderungen nach Satz 1 bis 3 aus technischen oder betrieblichen Gründen nur teilweise erfüllbar sind, sind zum Ausgleich weitere Sicherheitseinrichtungen oder Maßnahmen vorzusehen, die eine Gewässerverunreinigung verhindern.

(6) Die Umweltministerin kann durch Rechtsverordnung für Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz

  1. 1.
    Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 zulassen,
  2. 2.
    die an das Anlagenkataster nach Absatz 9 zu stellenden Mindestanforderungen festlegen,
  3. 3.
    die Anforderungen für die Zulässigkeit und die technische Ausführung einschließlich der Sicherheit im Störungsfall von Anlagen regeln,
  4. 4.
    nach § 19i Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz Einzelheiten der Überwachungspflicht, die Zulassung von Sachverständigen und Einzelheiten der Prüfung von Anlagen auf Kosten des Unternehmers regeln,
  5. 5.
    regeln, wann Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens nach § 19i Abs. 3 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz erforderlich sind,
  6. 6.
    bestimmen, in welchen Fällen ein Gewässerschutzbeauftragter nach § 19i Abs. 3 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz zu bestellen ist,
  7. 7.
    bestimmen, wer technische Überwachungsorganisationen nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz sind, und Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben nach § 19l Wasserhaushaltsgesetz ausgeführt werden müssen,
  8. 8.
    Vorschriften über die Überprüfung und Kennzeichnung von Fachbetrieben erlassen.

(7) Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz oder aus Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Boden, so hat derjenige, der die Anlage betreibt, unterhält, überwacht oder das Schiff führt, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres Austreten verhindern und Auswirkungen mindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe hat er so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Gewässers nicht mehr zu besorgen ist.

(8) Das Austreten von wassergefährdenden Stoffen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist neben den in Absatz 7 genannten Personen auch derjenige, der eine Anlage befüllt oder entleert, in Stand setzt, reinigt oder prüft, sowie derjenige, der das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage oder einem Schiff ausgetreten sind.

(9) Die wesentlichen Merkmale, insbesondere die Sicherheitseinrichtungen von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz sowie des Betriebsgeländes, sind vom Anlagebetreiber in einem Anlagenkataster darzustellen und fortzuschreiben. Für Anlagen, von denen bei Störungen oder Unfällen erhebliche Gefahren für Gewässer ausgehen können, ist im Anlagenkataster darzulegen, durch welche Maßnahmen diese Gefahren gering gehalten werden sollen. Störungen oder Unfälle, deren Auswirkungen und die zur Vermeidung von Wiederholungsfällen getroffenen Maßnahmen sind im Anlagenkataster auszuweisen. Das Anlagenkataster ist der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen.

(10) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangene Entscheidungen nur bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen behalten ihre Gültigkeit. Die geltenden Rechtsvorschriften über Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen sind zu beachten. Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.