§ 90 BPersVG - Amtszeit und Geschäftsführung
Bibliographie
- Titel
- Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- BPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2035-5
1Für die Stufenvertretungen gilt Kapitel 2 Abschnitt 2 und 3 mit Ausnahme des § 45 entsprechend. 2§ 36 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Stufenvertretung spätestens zehn Arbeitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.