§ 31 LRiG - Gesamtrichterrat
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010 3
(1) In den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 2 kann durch Beschluss der einzelnen Richterräte neben diesen ein Gesamtrichterrat errichtet werden Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Richterräte der Teile des Gerichts, bei denen mindestens 75 vom Hundert der Richter beschäftigt sind.
(2) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats werden von den Richtern des Gerichts gewählt, für das der Gesamtrichterrat gebildet wird.
(3) Die Vorschriften des §§ 16 bis 30 finden auf den Gesamtrichterrat und seine Mitglieder entsprechende Anwendung. Eine Versammlung der Richter zur Bestellung des Wahlvorstandes findet nicht statt. Für die Wahl gelten mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend. Der Wahlvorstand wird vom Präsidenten oder aufsichtsführenden Richter des Gerichts, für den der Gesamtrichterrat gebildet wird, bestellt. In gemeinsamen, zu seiner Zuständigkeit gehörenden Angelegenheiten ist der Gesamtrichterrat für die Entsendung der Mitglieder in den Personalrat oder Gesamtpersonalrat zuständig.