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  • ab 28.06.2002 (aktuelle Fassung)

§ 63 ThürDG - Berufung gegen das Urteil über eine Klage des Beamten, Rücknahme der Berufung

Bibliographie

Titel
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Amtliche Abkürzung
ThürDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-38

(1) Für die Frist und die Form des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über die Klage des Beamten sowie für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung gelten die §§ 124 und 124a VwGO entsprechend.

(2) Für das Berufungsverfahren und die Rücknahme der Berufung gelten § 60 Abs. 4 Satz 3 und § 61 entsprechend. Im Übrigen gelten für das Berufungsverfahren die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Klage des Beamten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.