§ 20 HZVO - Form und Frist des Zulassungsantrags
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- HZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2019
(1) Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, ist für die Bewerbung eine Registrierung nach § 4 Absatz 1 erforderlich.
(2) Der Zulassungsantrag muss
- 1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
- 2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
einschließlich der nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Die Hochschulen können für die in Anlage 8 genannten Studiengänge hiervon abweichende Fristen durch Satzung festlegen. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
(3) Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt und dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); gleiches gilt für Anträge nach Absatz 2 Satz 3, sofern die Hochschule dies festlegt. Eine Kopie der Hochschulzugangsberechtigung muss bei der Hochschule bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen). Im Übrigen bestimmt die Hochschule die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2 Satz 3. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen nach Absatz 2 beizufügen sind, und deren Form. Die Hochschule kann festlegen, dass die Unterlagen nach den Sätzen 2 und 4 ausschließlich elektronisch eingehen müssen. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Es können bis zu drei Zulassungsanträge je Hochschule gestellt werden. Wer sich für ein Zweitstudium bewirbt, darf nur einen Zulassungsantrag je Hochschule stellen. Werden mehr Zulassungsanträge gestellt als zulässig, wird nur über die jeweils letzten in der Anzahl zulässigen fristgerecht eingegangenen Anträge entschieden. Bei der Teilnahme von Studiengängen am Dialogorientierten Serviceverfahren, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen, kann die Hochschule durch Satzung auch mehr als drei Zulassungsanträge nach Satz 1 zulassen; Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden. Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, soll für jeden gewünschten Studiengang angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang neben einem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung eines Praktikums oder einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig, wenn durch eine Bescheinigung der Praktikums- oder Ausbildungsstelle nachgewiesen wird, dass das Praktikum oder die fachpraktische Ausbildung bis zur Einschreibung abgeschlossen sein wird; der entsprechende Nachweis über die Ableistung des Praktikums oder der fachpraktischen Ausbildung ist bei der Einschreibung vorzulegen. Satz 4 gilt für die Feststellungsprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischer Studienberechtigung entsprechend.
(6) Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der Antragsfrist nach Absatz 2 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Hochschulzugangsberechtigung bis spätestens zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. Im Übrigen bleibt das endgültige Zeugnis bei der Zulassung unbeachtlich. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung.
(7) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er an einer deutschen Hochschule
- 1.
für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung als Studentin oder Student eingeschrieben ist,
- 2.
bereits ein Studium erfolgreich abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war und gegebenenfalls für welche Zeit.
(8) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.