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§ 42l HwO - Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen für behinderte Menschen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Redaktionelle Abkürzung
HwO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7110-1

(1) 1Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. 2Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen.

(2) 1Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in die Lehrlingsrolle (§ 28) einzutragen. 2Der behinderte Mensch ist zur Gesellenprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.