§ 34 HIngG - Finanzwesen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
- Amtliche Abkürzung
- HIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 50-51
(1) 1 Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Ingenieurkammer Hessen werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammermitglieder nach Maßgabe einer Beitragsordnung aufgebracht. 2Der Vorstand stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung oder der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. 3Der Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan muss den Grundsätzen eines sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltens entsprechen.
(2) 1 Die Ingenieurkammer Hessen ist befugt, für Amtshandlungen, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und für sonstige Leistungen, die keine Amtshandlungen sind, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer Kostenordnung mit Kostenverzeichnis zu erheben. 2Bei der Bemessung der Gebühr ist nur von dem mit der Amtshandlung oder der sonstigen Leistung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten auszugehen. 3Die Kostenordnung und das Kostenverzeichnis erlässt der Vorstand.
(3) 1 Die Gemeinden, für Gemeinden ohne Vollziehungsbeamte die Landkreise, sind auf Ersuchen der Ingenieurkammer Hessen verpflichtet, Beiträge, Gebühren, Ordnungs- und Zwangsgelder, Geldauflagen in Berufsordnungsverfahren und Kosten nach Abs. 2 gegen eine Vergütung von 5 Prozent der zu erhebenden Beträge beizutreiben. 2Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren und Auslagen) sind von der Ingenieurkammer Hessen zu erstatten.
(4) 1 Das Finanzwesen kann in Form der leistungsbezogenen Planaufstellung und Bewirtschaftung entsprechend § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), sowie in Form der Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches entsprechend § 71a der Hessischen Landeshaushaltsordnung ausgeführt werden. 2Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.