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§ 39a BeurkG - Einfache elektronische Zeugnisse

Bibliographie

Titel
Beurkundungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BeurkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-13

1Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. 2Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden. 3Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 4Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. 5Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.