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§ 60a BremLWO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zur Stadtbürgerschaft

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Amtliche Abkürzung
BremLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

(1) Der Wahlbereichsleiter Bremen prüft die Wahlniederschrift des Wahlvorstandes nach § 59a Abs. 4 auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach dieser Wahlniederschrift und dem Ergebnis der Wahl im Wahlbereich Bremen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4) das endgültige Ergebnis der Wahl zur Stadtbürgerschaft nach Wahlvorschlägen geordnet zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlbereichsleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch den Wahlbereichsleiter ermittelt der Wahlbereichsausschuß Bremen das Wahlergebnis zur Stadtbürgerschaft. Er stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen,

  5. 5.

    welche Wahlvorschläge nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes

    1. a)

      an der Verteilung der Sitze teilnehmen,

    2. b)

      bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,

  6. 6.

    die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen,

  7. 7.

    welche Bewerber abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 in die Stadtbürgerschaft gewählt sind.

Der Wahlbereichsausschuß Bremen ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Wahlbereichsleiter das Wahlergebnis zur Stadtbürgerschaft mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses zur Stadtbürgerschaft nach Absatz 1 Satz 2 sind von allen Mitgliedern des Wahlbereichsausschusses Bremen, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.

(5) Der Wahlbereichsleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Wahlbereichsausschusses Bremen mit der dazugehörigen Zusammenstellung.