§ 46 LKWO M-V - Nachrücken (zu § 46 LKWG)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKWO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 111-6-2
(1) Tritt ein Fall des § 46 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes ein, teilt die Präsidentin oder der Präsident des Landtages oder die oder der Vorsitzende des Kreistages oder der Gemeindevertretung dies der zuständigen Wahlleitung mit.
(2) Für ausgeschiedene Wahlkreisabgeordnete bestimmt sich die nachrückende Person nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz, wobei an die Stelle des Wahlvorschlags, auf dem die oder der Ausgeschiedene gewählt wurde, die Landesliste der Partei tritt, für den sie oder er bei der Wahl aufgetreten ist. Einer Ersatzperson, die ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes oder des § 47 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes nachrücken würde, ist vor der Bestimmung der Wahlleitung nach § 46 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Wahlleitung verbindet die Benachrichtigung nach § 46 Absatz 5 Satz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes über das Nachrücken mit dem Hinweis auf die Regelung des § 34 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes. Die Wahlleitung macht das Freibleiben eines Sitzes ebenso nach § 5 öffentlich bekannt wie den Übergang des Sitzes nach § 46 Absatz 5 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes.