§ 4 ThürWaldG - Waldeigentumsarten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 790-4
Im Sinne dieses Gesetzes werden nachfolgende Waldeigentumsarten unterschieden:
- 1.
Privatwald: Dies sind alle Wälder, soweit sie nicht "Staatswald" oder "Körperschaftswald" sind. Zu ihm gehören insbesondere die Waldungen, die im Eigentum von Privatpersonen und Personengemeinschaften stehen. Privatwaldungen, an denen das Eigentum einer Gemeinschaft oder mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, sind Gemeinschaftswaldungen. Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie Gemeinschaftsforsten von altrechtlichen Gemeinschaften, wie Laubgenossenschaften, Gerechtigkeitswaldungen, Interessentenwaldungen und Altwaldgenossenschaften gelten als Privatwald im Sinne dieses Gesetzes.
- 2.
Körperschaftswald: Dies sind Waldungen im Alleineigentum der Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts (Landesforstanstalt).
- 3.
Staatswald: Dies ist Wald im Alleineigentum des Landes oder der Landesforstanstalt, eines anderen deutschen Landes oder des Bundes.