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§ 5 RohrFLeitV - Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
RohrFLeitV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7102-49

(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen von Rohrfernleitungsanlagen durch Prüfstellen nach § 6

  1. 1.

    vor der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage,

  2. 2.

    vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs. 1 zulassungsbedürftigen Änderung,

  3. 3.

    nach der Stilllegung,

  4. 4.

    nach einer vorübergehenden Stilllegung von mehr als sechs Monaten und vor der Inbetriebnahme solcher Anlagen,

  5. 5.

    nach allen Schadensfällen nach § 7 und

  6. 6.

    während des Betriebs der Anlage in mindestens zweijährigem Abstand

durchgeführt werden. Auf Antrag des Betreibers kann auf Grund einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen.