§ 56 WOS - Wahlniederschrift
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
- Amtliche Abkürzung
- WOS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7-2
(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen
- 1.die Zahl der nach § 53 Abs. 3 nicht berücksichtigten Stimmen;
- 2.bei Gruppenwahl die Gesamtzahl der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen und die Zahl der für jede Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen;
- 3.bei gemeinsamer Wahl die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der gültigen Stimmen;
- 4.die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 5.im Fall der Verhältniswahl (§§ 22 bis 24, 59) die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten;
- 6.im Fall der Mehrheitswahl (§§ 25 bis 31, 59, 60) die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen;
- 7.die Namen der gewählten Bewerber;
- 8.gegebenenfalls besondere während der Wahl des Seebetriebsrats eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
(3) Der Wahlvorstand hat je eine Abschrift der Wahlniederschrift dem Arbeitgeber und den unter den Besatzungsmitgliedern vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.