§ 10 BezVerwG - Verbot der Entlassung
Bibliographie
- Titel
- Bezirksverwaltungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BezVerwG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
Die Entlassung eines Beamten oder die Kündigung eines Angestellten oder Arbeiters wegen der Tätigkeit als Bezirksverordneter ist auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in einer Bezirksverordnetenversammlung unzulässig.