§ 16 AZRG - Datenübermittlung an Gerichte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AZRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-8
(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:
- 1.abweichende Namensschreibweisen,
- 2.andere Namen,
- 3.Aliaspersonalien,
- 4.letzter Wohnort im Herkunftsland,
- 5.Angaben zum Ausweispapier.
(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:
- 1.zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,
- 2.zum Asylverfahren,
- 3.zur Ausschreibung zur Zurückweisung,
- 4.zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7. Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.
(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.