Art. 38 BayMG - Verjährung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
- Amtliche Abkürzung
- BayMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-4-S
Für die Verjährung der Verfolgung von Taten, die durch Sendungen strafbaren Inhalts im Rundfunk begangen werden, gelten Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 und 3 des Bayerischen Pressegesetzes sinngemäß. Die Verfolgung der in Art. 37 Abs. 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.