§ 13 HmbSG - Ganztagsschulen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I können als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder erfüllt werden können. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde. Entsprechende Anträge können von der Schulkonferenz oder von der Mehrheit der Erziehungsberechtigten der zu einer Schule gehörenden Schülerinnen und Schüler gestellt werden.

(2) Ganztagsschulen können als freiwillig wahrzunehmendes ergänzendes Nachmittagsangebot (offene Ganztagsschule) oder als verpflichtendes Schulangebot mit einem Wechsel von Unterricht und ergänzenden Angeboten während des Schultages (obligatorische Ganztagsschule) eingerichtet werden.

(3) Die Entscheidung über den Besuch der obligatorischen Ganztagsschule ist den Erziehungsberechtigten freigestellt; entscheiden sie sich für den Besuch, so ist die Teilnahme des Kindes am Unterricht der Ganztagsschule verpflichtend.

(4) Schulen für Geistigbehinderte und Schulen für Körperbehinderte werden in Ganztagsform geführt. Die dort aufgenommenen Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am Unterricht der Ganztagsschule verpflichtet.