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§ 50a SächsStrG - Unterhaltung und Instandsetzung der Bundesstraßen

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Amtliche Abkürzung
SächsStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
471-4

(1) Die Unterhaltung und Instandsetzung der Bundesstraßen wird durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigt, soweit dem Bund die Straßenbaulast obliegt. Alle anderen Aufgaben des Baulastträgers, insbesondere Planung, Bau und Erneuerung von Bundesstraßen, obliegen dem Landesamt für Straßenbau. (1)

(2) § 48 Abs. 2 und 5 gelten entsprechend.

(3) Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die den Straßenbaubehörden nach § 7 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit dies für die Erledigung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich ist.

(4) Ein unmittelbares Auftragsverhältnis wird zwischen dem Bund und den Landkreisen und Kreisfreien Städten nicht begründet.

(5) Zur Erledigung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten vom Freistaat Sachsen die für diesen Zweck veranschlagten Haushaltsmittel aus dem Bundeshaushalt zur Bewirtschaftung übertragen. Die Bereitstellung der Haushaltsmittel erfolgt nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsplan des Bundes. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erbringen die Nachweise über die zweckgerechte Bewirtschaftung der Mittel und erstellen Abrechnungen für die Kostenverteilung des Gemeinschaftsaufwandes nach einheitlichen Grundsätzen einschließlich der anteiligen Kosten für Fahrzeuge und Geräte gegenüber dem Landesamt für Straßenbau. (1)

(1) Red. Anm.:

Zu Übergangsbestimmungen siehe Artikel 80 Abs. 5 des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138).

(1) Red. Anm.:

Zu Übergangsbestimmungen siehe Artikel 80 Abs. 5 des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138).