§ 143 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Wer einem Bezieher von Unterhaltsgeld, Übergangsgeld nach diesem Gesetz, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (laufende Leistung) eine Tätigkeit gegen Vergütung überträgt, ist verpflichtet, diesem Art und Dauer der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung zu bescheinigen und dabei den von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen.
(2) Wer als Bezieher einer laufenden Leistung Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung nach Absatz 1 vorgeschriebenen Vordruck vorzulegen.