§ 55 SächsJG - Landesrechtliche Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
(1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sowie für die Genehmigung von Satzungsänderungen und die Entziehung der Rechtsfähigkeit bei allen Vereinen, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht (§ 22, § 33 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches), sind die Regierungspräsidien zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Befugnisse der für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches an forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse zuständigen Behörde bleiben unberührt (§ 19 und § 38 Abs. 3 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521, 2544) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).
(3) Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins gemäß § 43 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Regierungspräsidien zuständig.