§ 20 EEG 2023 - Marktprämie
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
- Amtliche Abkürzung
- EEG 2023
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 754-27
Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen
- 1.
der Strom direkt vermarktet wird,
- 2.
der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, gefördert nach dem EEG" zu kennzeichnen, und
- 3.
der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich bilanziert wird:
- a)
Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, oder
- b)
Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.