Art. 80 LVerf
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- LVerf,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 100-a-1
Die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erlischt durch Verzicht oder durch Wegfall einer für die Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzung. Der Verzicht ist dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich mitzuteilen; er ist unwiderruflich.