§ 90 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat ihre oder seine Wohnung so zu nehmen, dass sie oder er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann sie oder ihn, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, ihre oder seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von ihrer oder seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).