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§ 39 GemKVO - Kassenaufsicht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindekassenverordnung - GemKVO)
Amtliche Abkürzung
GemKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.4

Der Bürgermeister überwacht die Führung der Gemeindekasse. Er kann die ihm obliegende Kassenaufsicht einem sonstigen Gemeindebediensteten (Kassenaufsichtsbeamten) übertragen, der nicht Kassenverwalter sein darf.